LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.07.2016
21 TaBV 195/16
Normen:
ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ASiG § 1; ASiG § 9; ASiG § 19; BertVG § 87 Abs. 1 Nr. 7; BetrVG § 76 Abs. 5; ZPO § 167; ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 189; DGUV Vorschrift 2; Richtlinie 89/39/EWG Art. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12064/15

Zustellung eines Schriftstücks an eine juristische PersonRechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ermessensüberschreitungen der EinigungsstelleUmfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Bestimmung der Aufgaben der betriebsärztlichen Fachkraft und der Fachkraft für Arbeitssicherheit

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.07.2016 - Aktenzeichen 21 TaBV 195/16

DRsp Nr. 2017/3176

Zustellung eines Schriftstücks an eine juristische PersonRechtsfolgen der Nichteinhaltung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ermessensüberschreitungen der EinigungsstelleUmfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats hinsichtlich der Bestimmung der Aufgaben der betriebsärztlichen Fachkraft und der Fachkraft für Arbeitssicherheit

1. Einer juristischen Person kann nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch in Geschäftsräumen wirksam zugestellt werden, in denen ihre gesetzliche Vertretung nicht üblicherweise selbst tätig ist. 2. Bei der Frist nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG zur gerichtlichen Geltendmachung von Ermessenüberschreitungen der Einigungsstelle handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Frist ist nicht die Unzulässigkeit des Antrages auf Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs sondern die Heilung etwaiger Ermessensüberschreitungen. 3. Die Bestimmung der Aufgaben der betriebsärztlichen Fachkraft und der Fachkraft für Arbeitssicherheit und deren Aufteilung unterliegt dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder § 9 Abs. 3 Satz 2 ASiG. Das gilt auch für die Konkretisierung der nach der DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Grundbetreuung wahrzunehmenden Aufgaben und deren Aufteilung.