LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 26.09.2023
2 Sa 29/23
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 2 S. 1; TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 2;
Fundstellen:
ArbR 2024, 45
FA 2024, 52
AA 2024, 54
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 756/22

Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft; Organisationskonzept im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 29/23

DRsp Nr. 2024/1220

Zustimmung des Arbeitgebers zur Verringerung der Arbeitszeit einer Vollzeitkraft; Organisationskonzept im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG

1. Die bloße Vorgabe, die Position der Filialleitung nicht mit Teilzeitbeschäftigten zu besetzen, stellt kein Organisationskonzept im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG dar. Das gewünschte Arbeitszeitmodell muss sich vielmehr als notwendige Folge aus einem bestimmten Organisationskonzept ableiten lassen. Es wird noch kein Organisationskonzept dargelegt, wenn der Arbeitgeber vorbringt, die Aufgaben sollten nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigt werden. Das gilt auch für Leitungsfunktionen. Sonst könnte der Arbeitgeber jedem Teilzeitverlangen mit dem Argument entgegnen, er wolle nur Vollzeitarbeitnehmer in bestimmten Positionen beschäftigen (vgl. BAG, Urteil vom 15.12.2009 - 9 AZR 72/09 - Rn. 54, juris). 2. Der Arbeitgeber hat die Konsequenzen eines Abweichens von dem von ihm vorgetragenen Organisationskonzept durch die begehrte Arbeitszeitreduzierung darzulegen. Erst dann ist erkennbar, welche konkreten Beeinträchtigungen durch ein Abweichen von dem Organisationskonzept auf Grund des konkreten Teilzeitantrages zu befürchten sind (vgl. LAG Hessen, Urteil vom 17.12.2012 - 17 Sa 613/12 - Rn. 22, juris).