BAG - Urteil vom 15.12.2009
9 AZR 72/09
Normen:
ArbGG § 72; BEEG (i.d.F. vom 5. Dezember 2006) § 15; BEEG (i.d.F. vom 5. Dezember 2006) § 16; BEEG (i.d.F. vom 5. Dezember 2006) § 27; BErzGG § 15; BGB § 123; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 194; BGB § 311a; BGB § 313; BGB § 315; GewO § 106; MuSchG § 6; TzBfG § 8; ZPO § 253; ZPO § 319; ZPO § 549; ZPO § 551; ZPO § 563; ZPO § 894;
Fundstellen:
AP BEEG § 15 Nr. 2
AuR 2010, 175
DB 2010, 731
NZA 2010, 447
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 299/08
ArbG Essen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1828/07

Prüfungsstufen für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternteilzeit

BAG, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 AZR 72/09

DRsp Nr. 2010/2765

Prüfungsstufen für entgegenstehende dringende betriebliche Gründe bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Elternteilzeit

Orientierungssätze: 1. Dem Anspruch auf Elternteilzeit können nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 2. Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsplatz sei unteilbar oder die gewünschte Teilzeitarbeit sei unvereinbar mit den betrieblichen Arbeitszeitmodellen, sind die dringenden betrieblichen Gegengründe anhand des Dreistufenschemas zu überprüfen, das der Senat für die betrieblichen Ablehnungsgründe iSv. § 8 TzBfG entwickelt hat. 3. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, er habe für den Arbeitnehmer keine Beschäftigungsmöglichkeit, sind bei der Prüfung der Ablehnungsgründe die Beschäftigung des Arbeitnehmers in Elternzeit mit verringerter Arbeitszeit und das vollständige Ruhen der Arbeitspflicht bis zum Ende der Elternzeit gegenüberzustellen. Der Beschäftigungspflicht müssen dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. 4. Der Vortrag für das auf der ersten Prüfungsstufe erforderliche Organisationskonzept darf sich nicht allein darin erschöpfen, der Arbeitgeber wolle die Aufgaben nach seiner unternehmerischen Zielsetzung von einer Vollzeitkraft erledigen lassen. Das gilt auch für Leitungsfunktionen.