LAG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2008
11 Sa 299/08
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; BEEG § 16 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2009, 144
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 26.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1828/07

Elternteilzeitverlangen nach verbindlicher Festlegung der Elternzeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 11 Sa 299/08

DRsp Nr. 2009/4300

Elternteilzeitverlangen nach verbindlicher Festlegung der Elternzeit

Im Hinblick darauf, dass der/die Arbeitnehmer/in die Möglichkeit hat, die Inanspruchnahme von Elternzeit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG unter die Bedingung der gleichzeitigen Zustimmung des Arbeitgebers zur beantragten Elternzeit zu stellen (BAG 15.04.2008 - 9 AZR 380/07 - Rz. 35 juris), kann er/sie im Falle der Ablehnung des Elternzeitwunsches nicht die Anpassung des dem Arbeitgeber mitgeteilten Elternzeitraums analog § 313 Abs. 1 BGB verlangen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 - teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 26.09.2007 - 6 Ca 1828/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123 Abs. 1; BGB § 143 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BEEG § 15 Abs. 7 S. 1 Nr. 4; BEEG § 16 Abs. 1 S. 1; BEEG § 16 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der Elternzeit der Klägerin und über deren Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.