LAG Köln - Beschluss vom 18.03.2019
2 TaBV 116/18
Normen:
KSchG § 15; BetrVG § 103;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 83/17

Zustimmung des Arbeitsgerichts zu einer Kündigung eines Wahlbewerbers und Wahlvorstandsmitglieds bei einer erstmaligen Betriebsratswahl im zuvor betriebsratslosen BetriebFortführung des Zustimungsersetzungsverfahrens nach der Wahl nach Einholung der Zustimmung des (neuen) Betriebsrats mit geändertem VerfahrensantragUnzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens ohne Anhörung des neu existierenden Betriebsrats

LAG Köln, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 2 TaBV 116/18

DRsp Nr. 2019/8150

Zustimmung des Arbeitsgerichts zu einer Kündigung eines Wahlbewerbers und Wahlvorstandsmitglieds bei einer erstmaligen Betriebsratswahl im zuvor betriebsratslosen Betrieb Fortführung des Zustimungsersetzungsverfahrens nach der Wahl nach Einholung der Zustimmung des (neuen) Betriebsrats mit geändertem Verfahrensantrag Unzulässigkeit des Zustimmungsersetzungsverfahrens ohne Anhörung des neu existierenden Betriebsrats

Wird in einem zuvor betriebsratslosen Betrieb erstmalig ein Betriebsrat gewählt, ist zunächst für die beabsichtigte Kündigung eines Wahlbewerbers und Wahlvorstandsmitglieds die Zustimmung des Arbeitsgerichts einzuholen. Ist der Betriebsrat gebildet und die betreffende Person zum Betriebsratsmitglied gewählt, ist zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, danach kann das Beschlussverfahren mit geändertem Antrag fortgeführt werden. Ohne Anhörung des neu existierenden Betriebsrats wird der Zustimmungserteilungsantrag unzulässig, einem Zustimmungsersetzungsantrag fehlt der Zustimmungsverweigernde Beschluss des Betriebsrats.

Tenor

Die Anträge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2018 - 4 BV 83/17 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 15; BetrVG § 103;

Gründe