LAG Hamm - Beschluss vom 15.07.2005
10 TaBV 4/05
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 ; LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes NRW vom 28.08.2002 § 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 12/04

Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, Eingruppierung von Kundenbetreuern, Paketshopfahrern

LAG Hamm, Beschluss vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 10 TaBV 4/05

DRsp Nr. 2005/21420

Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, Eingruppierung von Kundenbetreuern, Paketshopfahrern

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 1 ; LTV für gewerbliche Arbeitnehmer des Speditions-, Lagerei- und Transportgewerbes NRW vom 28.08.2002 § 2 ;

Gründe:

A

Die Beteiligten streiten um die Eingruppierung verschiedener Mitarbeiter der Arbeitgeberin.

Die Arbeitgeberin ist ein Dienstleistungsunternehmen mit 58 Niederlassungen (Depots) in D3xxxxxxxxx, das Waren an Versandhauskunden mittels firmeneigener Fahrzeuge oder über Subunternehmer zustellt.

Der Beteiligte zu 2. ist der für die Niederlassung der Antragsgegnerin in B2xxxxxxx gebildete Betriebsrat. In der Niederlassung B2xxxxxxx werden mehr als 20 Mitarbeiter regelmäßig beschäftigt.

Bis zum 31.12.2003 wandte die Arbeitgeberin auf sämtliche Arbeitsverhältnisse mit ihren Arbeitnehmern die Regelungen des Tarifvertrages im Güternahverkehrs- und Speditionsgewerbe Hamburg an. Die in der B3xxxxxxxx Niederlassung beschäftigten sog. "Kundenbetreuer" waren dort in die Lohngruppe III 2.1 oder III 2.2 eingruppiert. Der Lohntarifvertrag vom 21.06.2002 (Bl. 178 ff.d.A.) hatte insoweit folgenden Wortlaut:

"III. Sonstiges Personal

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2.1 Zusteller und Kundenbetreuer bei Paket-, Express- und Kurierdiensten: 1.532,85 EUR (= Stundenlohn von 9,29 EUR)