LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 02.03.2023
11 Sa 1342/22
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 9; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 10
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 7215/21

Zustimmung einer Fluggesellschaft als Arbeitgeberin zur Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 11 Sa 1342/22

DRsp Nr. 2024/2028

Zustimmung einer Fluggesellschaft als Arbeitgeberin zur Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit eines Arbeitnehmers

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2022 - 12 Ca 7215/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4; TzBfG § 9; BUrlG § 7 Abs. 1 S. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zustimmung der Beklagten zur Reduzierung und Neuverteilung der Arbeitszeit des Klägers.

Dieser ist bei der beklagten Fluggesellschaft, die regelmäßig mehr als 18.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des sog. fliegenden Personals (Cockpit und Kabine) beschäftigt, seit dem 1. Februar 2016 als Flugzeugführer tätig, zuletzt als First Officer (SFO) auf dem Muster A340 mit Stationierungsort A. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021 beantragte er die Verringerung und Neuverteilung seiner Arbeitszeit bei der Beklagten. Diese lehnte das Teilzeitbegehren mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 ab. Wegen der Einzelheiten dieser Schreiben wird auf die Anlagen K3 und K4 der Klageschrift (Bl. 8 ff. d. A.) verwiesen.

Der Kläger hat beantragt,