LAG Berlin - Beschluss vom 19.08.2003
17 Ta 6064/03
Normen:
BRAGO § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 26 BV 29515/01

Zustimmung zur Änderungskündigung - Verfahrenswert

LAG Berlin, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 17 Ta 6064/03

DRsp Nr. 2003/12067

Zustimmung zur Änderungskündigung - Verfahrenswert

»Der Wert eines Antrags, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer Änderungskündigung zu ersetzen, bestimmt sich regelmäßig nach den für Änderungsschutzverfahren geltenden Grundsätzen.«

Normenkette:

BRAGO § 8 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 3) aus der Antragsschrift zu Recht mit dem Vierteljahresverdienst der Beteiligten zu 3) bewertet.