BAG - Urteil vom 15.11.1990
2 AZR 255/90
Normen:
SchwbG (1986) § 21, § 18 ;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Köln - Teilurteil vom 11.10.1989 - 7/10 Ca 3627/89 -,
LAG Köln, vom 20.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1291/89

Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 15.11.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 255/90

DRsp Nr. 1999/9550

Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

»Stimmt die Hauptfürsorgestelle der außerordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten zu, so kann der Arbeitgeber die Kündigung zumindest dann nach § 21 Abs. 5 SchwbG 1986 erklären, wenn die Hauptfürsorgestelle ihm ihre Entscheidung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 21 Abs. 3 SchwbG 1986 mündlich oder fernmündlich bekanntgegeben hat.«

Normenkette:

SchwbG (1986) § 21, § 18 ;

Tatbestand:

Der im Jahre 1928 geborene Kläger, der schwerbehindert mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % ist, war gemäß Anstellungsvertrag vom 5. November 1959 bei der Beklagten, die Polstermöbel herstellt, zuletzt als Verkaufsrepräsentant im Außendienstgebiet 14 (Köln/Bonn) beschäftigt. Er bezog ein monatliches Fixum von 2.000,-- DM brutto und erzielte ein durchschnittliches Provisionseinkommen von 10.000,-- DM monatlich. Im Jahre 1987 betrug sein Provisionseinkommen 121.198,15 DM.

Bei der Beklagten, die etwa 1800 Arbeitnehmer beschäftigt, besteht ein Betriebsrat.