BSG - Urteil vom 26.10.2004
B 4 RA 38/04 R
Normen:
SGG § 161 Abs. 1 S. 1 § 161 Abs. 1 S. 3 § 161 Abs. 4 § 161 Abs. 5 ; ZPO § 165 S. 2 § 435 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 503
Vorinstanzen:
SG Neuruppin, vom 08.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RA 848/03

Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision

BSG, Urteil vom 26.10.2004 - Aktenzeichen B 4 RA 38/04 R

DRsp Nr. 2005/2319

Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision

Es liegt im Regelfall keine Zustimmung zur Einlegung des Rechtsmittels vor, wenn der Rechtsmittelgegner vor der Zustellung des Urteils, in dem die Sprungrevision zugelassen worden ist, lediglich erklärt, mit einer Sprungrevision einverstanden zu sein. Vielmehr muss diese vor Urteilszustellung eindeutig erklärt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 161 Abs. 1 S. 1 § 161 Abs. 1 S. 3 § 161 Abs. 4 § 161 Abs. 5 ; ZPO § 165 S. 2 § 435 ;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Tatbestände von Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech), und zwar vom 6. März 1976 bis 30. Juni 1990, sowie die in dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der im Jahre 1947 geborene Kläger erlangte nach Beendigung der Ingenieurschule den Grad "Diplom-Ingenieur (FH)" in der Fachrichtung "Chemieanlagenbau". Er war bis zum 28. Juni 1990 beim volkseigenen Betrieb (VEB) Petrolchemisches Kombinat (PCK) S. beschäftigt. Am 28. Juni 1990 war dieser Betrieb laut Register der volkseigenen Wirtschaft in dem Register gelöscht worden; Rechtsnachfolger war danach die Petrolchemie Kraftstoffe AG S. .