BSG - Beschluss vom 30.06.2020
B 3 P 22/19 B
Normen:
SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 P 21/18
SG Magdeburg, vom 21.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 P 74/14

Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für PflegeplätzeGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 30.06.2020 - Aktenzeichen B 3 P 22/19 B

DRsp Nr. 2020/12027

Zustimmung zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für Pflegeplätze Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2019 wird als unzulässig verworfen.

Der Beklagte trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auf 64 533,16 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 82 Abs. 3 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Der Kläger betreibt als eingetragener Verein eine zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Das LSG Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23.10.2019 den Anspruch des Klägers auf Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen für insgesamt 61 Pflegeplätze in Höhe von 8,77 Euro pro Pflegeplatz und Tag in der Zeit vom 1.1. bis 31.12.2013 nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI bestätigt: Auch im Hinblick auf weitere 21 Pflegeplätze durch einen Erweiterungsbau bestehe Anspruch auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Die Pflegeeinrichtung sei insgesamt landesrechtlich gefördert worden; auf einzelne Baumaßnahmen oder Gebäudeteile komme es hingegen nicht an. Es handele sich um Investitionsaufwendungen, die in dieser Höhe auch betriebsnotwendig seien.