BAG - Urteil vom 12.07.1990
2 AZR 35/90
Normen:
SchwbG § 19 ; SGB X §§ 32, 33 ;
Fundstellen:
ZIP 1991, 677
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Essen - Urteil vom 13.4.1989 - 3 (2) Ca 328/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 6.9.1989 - 11 Sa 782/89 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Zustimmung zur Kündigung nach § 19 SchwbG unter einer Bedingung

BAG, Urteil vom 12.07.1990 - Aktenzeichen 2 AZR 35/90

DRsp Nr. 2000/1224

Zustimmung zur Kündigung nach § 19 SchwbG unter einer Bedingung

»1. Wenn die Hauptfürsorgestelle der beabsichtigten Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers mit der "Bedingung" zugestimmt hat, daß zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tag, bis zu dem Gehalt oder Lohn gezahlt wird, mindestens drei Monate liegen, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich bei der "Bedingung" sachlich um eine Bedingung oder um eine Auflage im Sinne des § 32 SGB X handelt. 2. Wenn die Zustimmung nicht unter der aufschiebenden Bedingung der Fortzahlung der Vergütung erteilt worden ist, kann der Arbeitgeber wirksam kündigen, solange die Zustimmung nicht nach § 47 SGB X widerrufen worden ist.«

Normenkette:

SchwbG § 19 ; SGB X §§ 32, 33 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob eine von dem Beklagten ausgesprochene ordentliche Kündigung des schwerbehinderten Klägers wegen Betriebsstillegung nach § 19 SchwbG unwirksam ist, weil eine Bedingung, unter der die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung erteilt haben könnte (Gehaltsfortzahlung für drei Monate über den Tag der Kündigung hinaus) nach der Meinung des Klägers nicht eingetreten ist.

Der Kläger war bei der W. G GmbH & Co. KG ab 1. April 1970 als Personalleiter beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 20. Februar/17. März 1978 hat er mit seiner

Arbeitgeberin im § 6 folgende Vereinbarung getroffen: