BAG - Urteil vom 16.10.1991
2 AZR 332/91
Normen:
SchwgGSchwgG (1986) § 18;
Fundstellen:
AP Nr. 1 § 18 SchwbG 1986
BAGE 68, 333
BB 1992, 360, 1069
DB 1992, 844
EzA § 18 SchwbG 1986 Nr. 2
NZA 1992, 503
SAE 1993, 295
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 08.08.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 45/90
LAG Frankfurt/Main, vom 29.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1314/90

Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

BAG, Urteil vom 16.10.1991 - Aktenzeichen 2 AZR 332/91

DRsp Nr. 1997/7578

Zustimmung zur ordentlichen Kündigung eines Schwerbehinderten

»Die ordentliche Kündigung eines Schwerbehinderten kann wirksam erst nach Zustellung des Zustimmungsbescheides der Hauptfürsorgestelle an den Arbeitgeber erklärt werden.«

Normenkette:

SchwgGSchwgG (1986) § 18;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Der am 25. Februar 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1978 als Systemanalytiker bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt 7.200,-- DM. Der Kläger wurde 1984 wegen insulinpflichtiger Diabetes mellitus als Schwerbehinderter anerkannt; der Grad der Behinderung beträgt 50 %.

Zwischen den Parteien waren seit 1989 aus unterschiedlichen Anlässen zahlreiche Arbeitsgerichtsverfahren anhängig. Unter anderem ging es um eine Abmahnung, ein Hausverbot, um die Weiterbeschäftigung, um eine außerordentliche Kündigung vom 8. August 1989 und um Gehaltsansprüche. Nach einer vom Kläger vorgelegten Aufstellung wurden einschließlich des vorliegenden Rechtsstreits 17 Urteilsverfahren und auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung geführt.