VG Karlsruhe - Urteil vom 17.05.2018
9 K 1095/16
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; LBO § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 1;

Zustimmungserklärung; venire contra factum proprium

VG Karlsruhe, Urteil vom 17.05.2018 - Aktenzeichen 9 K 1095/16

DRsp Nr. 2018/9311

Zustimmungserklärung; venire contra factum proprium

Stimmt der Nachbar schriftlich einem Bauvorhaben zu, so ist der damit verbundene Verzicht auf Abwehrrechte nicht notwendigerweise auf das konkrete Baugenehmigungsverfahren beschränkt, sondern kann sich je nach Inhalt seiner Zustimmungserklärung auch auf ein weiteres Baugenehmigungsverfahren erstrecken.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Normenkette:

VwGO § 42 Abs. 2; LBO § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; BGB § 119 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen im Unterschoss deren Wohngebäudes in Räume für den Betrieb einer Tanzschule.

Die klagenden Eheleute wohnen in der XXX, Flst.Nr. XXX in XXX. An dieses Grundstück grenzt in östlicher Richtung das Grundstück der Beigeladenen, XXX, Flst.Nr. XXX an. Es ist ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut. In dessen Untergeschoss wird die streitgegenständliche Tanzschule bereits betrieben.

Das Grundstück der Beigeladenen und das Grundstück Flst.Nr. XXX liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "XXX" der Gemeinde XXX vom 27.09.2005, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Wegen der genauen Lage der Grundstücke wird auf den Lageplan vom 12.07.2010 Bezug genommen.