BAG - Urteil vom 25.04.2018
2 AZR 401/17
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; BetrVG § 25 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 102 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 2; KSchG § 15 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; SGB IX § 174 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 62
ArbRB 2018, 267
BB 2018, 1843
EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 12
EzA-SD 2018, 3
NJW 2018, 2659
NZA 2018, 1087
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 18/17
ArbG Dortmund, vom 06.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2477/16

Zustimmungsersetzungsverfahren bei fristloser Kündigung des einzigen BetriebsratsmitgliedsBindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im ZustimmungsersetzungsverfahrenEinhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

BAG, Urteil vom 25.04.2018 - Aktenzeichen 2 AZR 401/17

DRsp Nr. 2018/9510

Zustimmungsersetzungsverfahren bei fristloser Kündigung des einzigen Betriebsratsmitglieds Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Zustimmungsersetzungsverfahren Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist bei Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

Orientierungssätze: 1. Soll das Arbeitsverhältnis des einzigen Betriebsratsmitglieds gekündigt werden und fehlt ein gewähltes Ersatzmitglied, hat der Arbeitgeber analog § 103 Abs. 2 BetrVG unmittelbar ein auf Ersetzung der Zustimmung gerichtetes Beschlussverfahren einzuleiten. Ein beteiligungsfähiger Betriebsrat existiert in diesem Fall nicht. Das - einzige - Betriebsratsmitglied kann wegen rechtlicher Verhinderung iSv. § 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgrund seiner Selbstbetroffenheit nicht beteiligt werden (Rn. 8). 2. Infolge der spezifischen Bindungswirkung einer rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren nach § 103 Abs. 2 BetrVG kann sich der im Beschlussverfahren beteiligte Arbeitnehmer im nachfolgenden, die außerordentliche Kündigung betreffenden Verfahren in Bezug auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv. § 626 BGB nur auf solche Tatsachen berufen, die er im Zustimmungsersetzungsverfahren nicht geltend gemacht hat und auch nicht hätte geltend machen können (Rn. 10).