LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.03.2017
3 TaBV 33/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 99; ETV Einzelhandel SH § 2; ETV Einzelhandel SH § 3 Gehaltsgr. 1-3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 25.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 4 d/16

Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVGEingruppierungssystematik im Tarifvertrag

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 3 TaBV 33/16

DRsp Nr. 2021/14441

Zustimmungsersetzungsverfahren gem. § 99 Abs. 4 BetrVG Eingruppierungssystematik im Tarifvertrag

1. Widerspricht der Betriebsrat form- und fristgerecht gem. § 99 Abs. 2 BetrVG der beabsichtigten personellen Einzelmaßnahme (z.B. der Eingruppierung) durch den Arbeitgeber, kann dieser beim Arbeitsgericht im Wege eines Beschlussverfahrens gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Ist nach Prüfung des Gerichts kein Zustimmungsverweigerungsgrund gegeben, ersetzt des Gericht die fehlende Zustimmung des Betriebsrats zur personellen Einzelmaßnahme. 2. Bei tariflichen Vergütungsgruppen, in denen den allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können.

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 25.05.2016 - 4 BV 4 d/16 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 99; ETV Einzelhandel SH § 2;