BAG - Beschluß vom 09.07.1996
1 ABR 55/95
Normen:
BetrVG § 99 ; TVG § 4 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BB 1996, 2416
BB 1996, 2416, 2570
BB 1996, 2570
NZA 1997, 447
AuA 1997, 280
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 21/95

Zustimmungsverweigerung bei Einstellung zu untertariflichen Bedingungen

BAG, Beschluß vom 09.07.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 55/95

DRsp Nr. 1997/2128

Zustimmungsverweigerung bei Einstellung zu untertariflichen Bedingungen

»Stellt ein Arbeitgeber nach der Kündigung des maßgebenden Tarifvertrages im Nachwirkungszeitraum des § 4 Abs. 5 TVG einen Arbeitnehmer zu untertariflichen Bedingungen ein, so kann der Betriebsrat dieser Einstellung nicht unter Berufung auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 BetrVG die Zustimmung verweigern.«

Normenkette:

BetrVG § 99 ; TVG § 4 Abs. 5 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Einstellung des Arbeitnehmers B.

Der Arbeitgeber betreibt in P eine Kfz-Prüfstelle, die zur Niederlassung K gehört. Für die Niederlassung ist ein mehrköpfiger Betriebsrat gebildet. Die von der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossenen und vom Arbeitgeber angewandten Tarifverträge sind zum Jahresende 1994 gekündigt worden.

Nach dem Ausscheiden eines Prüfingenieurs der Prüfstelle P schrieb der Arbeitgeber den Arbeitsplatz innerbetrieblich zur Neubesetzung aus. Außerdem bat er das Arbeitsamt K unter Hinweis darauf, daß die Stelle auch für Schwerbehinderte geeignet sei, um Vermittlungsvorschläge. Von dort wurde das Schreiben dem örtlich zuständigen Arbeitsamt P zugeleitet, wo es am 27. Januar 1995 bearbeitet wurde.