LAG Bremen - Beschluss vom 05.11.2009
3 TaBV 16/09
Normen:
BetrVG § 93; BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 5; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 3; BetrVG § 100 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 25.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 624/08

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne innerbetriebliche Ausschreibung; Nachholung unterbliebener Ausschreibung nur bei Dringlichkeit vorläufiger Einstellung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit

LAG Bremen, Beschluss vom 05.11.2009 - Aktenzeichen 3 TaBV 16/09

DRsp Nr. 2010/10557

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur befristeten Einstellung einer Arbeitnehmerin ohne innerbetriebliche Ausschreibung; Nachholung unterbliebener Ausschreibung nur bei Dringlichkeit vorläufiger Einstellung; unbegründeter Antrag der Arbeitgeberin auf vorläufige Einstellung bei unsubstantiierten Darlegungen zur Dringlichkeit

1. Die Verpflichtung zur Ausschreibung nach § 93 BetrVG bezieht sich auf einen konkreten Arbeitsplatz, der "besetzt werden soll"; nach erfolgtem "Ringtausch" ist daher auch der letztendlich offene und zu besetzenden Arbeitsplatz auszuschreiben. 2. Auch Stellen, die mit Leiharbeitskräften besetzt werden sollen, sind auszuschreiben, wenn der Betriebsrat gemäß § 93 BetrVG eine innerbetriebliche Ausschreibung verlangt. 3. Eine nach § erforderliche Ausschreibung kann nur dann mit heilender Wirkung nachgeholt werden, wenn eine vorläufige Einstellung nach § so dringend ist, dass eine Ausschreibung vor Besetzung der Stelle technisch oder organisatorisch nicht möglich ist und keine internen Bewerber mehr erreicht werden würden; die nach § erforderliche nachzuholende Ausschreibung muss daher zeitnah zu der vorläufigen personellen Maßnahme erfolgen, da ansonsten der in § zum Ausdruck kommende Schutzzweck, innerbetriebliche Beschäftigungsmöglichkeiten für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer bekannt zu machen, unterlaufen wird.