Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 9. Juni 2016 betreffend die beabsichtigte Zuweisung von Frau Miriam G. zum Jobcenter S. -F. beachtlich gewesen ist.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die der Bundesagentur für Arbeit zugehörige Beschäftigte Miriam G. befand sich auf der Grundlage eines mit der Agentur für Arbeit C. abgeschlossenen Ausbildungsvertrags in einem Studium an der Hochschule der Bundesagentur für Arbeit. Die Geschäftsführung der Agentur für Arbeit C. beabsichtigte, die Beschäftigte G. nach bestandener Abschlussprüfung zu übernehmen und ihr Tätigkeiten beim Jobcenter S. -F. zuzuweisen. Angesichts bei der Bundesagentur für Arbeit bestehender interner Weisungen sollte auf eine Stellenausschreibung verzichtet werden, weil es sich um einen erstmaligen Dauereinsatz nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums handelte. Der Personalrat der Agentur für Arbeit C. stimmte der beabsichtigten Maßnahme zu.
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