Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juni 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.
Die 1977 geborene Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau und geprüfte Industriefachwirtin. Sie ist seit dem 01.06.2008 im Werk O. der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Beklagte produziert in diesem Werk medizinische Spezialnahrung; sie beschäftigt dort ca. 350 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz Anwendung. Im Manteltarifvertrag (
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