LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2017
5 Sa 354/17
Normen:
Gehaltstarifvertrag für die Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz Gehaltsgruppe K5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 246/17

Zutreffende Eingruppierung einer Industriekauffrau und geprüften Industriefachwirtin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen 5 Sa 354/17

DRsp Nr. 2018/2275

Zutreffende Eingruppierung einer Industriekauffrau und geprüften Industriefachwirtin

Die bloße Behauptung, eine Arbeitnehmerin verfüge über "kaufmännische Spezialkenntnisse" genügt nicht, um das Vorliegen der tariflichen Anforderungen der Gehaltsgruppe K5 nach dem Tarifvertrag der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz zu begründen.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. Juni 2017, Az. 4 Ca 246/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

Gehaltstarifvertrag für die Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz Gehaltsgruppe K5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Vergütung der Klägerin.

Die 1977 geborene Klägerin ist ausgebildete Industriekauffrau und geprüfte Industriefachwirtin. Sie ist seit dem 01.06.2008 im Werk O. der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Beklagte produziert in diesem Werk medizinische Spezialnahrung; sie beschäftigt dort ca. 350 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Feinkost-, Nährmittel- und Teigwarenindustrie in Hessen und Rheinland-Pfalz Anwendung. Im Manteltarifvertrag (MTV) vom 26.10.2001 ist auszugsweise folgendes geregelt:

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4. 5.