LAG Hamm - Beschluss vom 03.06.2005
13 TaBV 58/05
Normen:
ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 2 Abs. 2 § 31 § 46 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 465
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 3 BVGa 1/05 - 24.02.2005,

Zutrittsrecht zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben auch bei kritischen Äußerungen über Arbeitgeber

LAG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 58/05

DRsp Nr. 2005/11540

Zutrittsrecht zur Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben auch bei kritischen Äußerungen über Arbeitgeber

Wenn sich die Arbeitgeberseite durch Äußerungen von Gewerkschaftsvertreterinnen diffamiert und verleumdet fühlt, kann sie dagegen mit den rechtsstaatlich gebotenen Mitteln vorgehen; es ist aber nicht gerechtfertigt, den Gewerkschaftssekretärinnen zugleich zu versagen, ihre betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen, wenn sie zu keinem Zeitpunkt das Haus- bzw. Gastrecht des Arbeitgebers missachtet haben.

Normenkette:

ZPO § 935 § 940 ; BetrVG § 2 Abs. 2 § 31 § 46 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).

II.

Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Der antragstellenden Gewerkschaft steht sowohl ein Verfügungsanspruch wie auch ein Verfügungsgrund zu, um von der Arbeitgeberin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG) die Duldung des Zutritts zweier Gewerkschaftssekretärinnen zum Betrieb in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang verlangen zu können.

1. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 2 BetrVG sowie aus § 31 und § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG.