I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§ 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO).
II.
Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.
Der antragstellenden Gewerkschaft steht sowohl ein Verfügungsanspruch wie auch ein Verfügungsgrund zu, um von der Arbeitgeberin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Verfügung (§ 85 Abs. 2 ArbGG) die Duldung des Zutritts zweier Gewerkschaftssekretärinnen zum Betrieb in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang verlangen zu können.
1. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 2 Abs. 2 BetrVG sowie aus § 31 und § 46 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
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