LAG Köln - Urteil vom 29.11.2005
9 (7) Sa 657/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 18.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 3927/04

Zuweisung eines anderen Verkaufsbezirks für Außendienstmitarbeiter - keine Kündigung bei mehrfacher Verweigerung des Grußes gegenüber Arbeitgeber

LAG Köln, Urteil vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 9 (7) Sa 657/05

DRsp Nr. 2006/19861

Zuweisung eines anderen Verkaufsbezirks für Außendienstmitarbeiter - keine Kündigung bei mehrfacher Verweigerung des Grußes gegenüber Arbeitgeber

»1. Der Arbeitgeber kann berechtigt sein, einem Außendienstmitarbeiter im Wege des Direktionsrechts einen anderen Verkaufsbezirk zuzuweisen. 2. Die mehrfache Verweigerung des Grußes gegenüber dem Arbeitgeber nach dessen vorherigem Gruß stellt keine - grobe - Beleidigung dar, die zum Ausspruch einer Kündigung berechtigen könnte oder jedenfalls einen Auflösungsantrag begründet.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung der Beklagten vom 23. Juli 2004, hilfsweise auf Auflösungsantrag der Beklagten beendet worden ist.