LAG München - Urteil vom 06.10.2005
3 Sa 381/05
Normen:
ArbGG § 65 ; GewO § 106 ; TV zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV);
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 27.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 4509/04

Zuweisung von Beamten an Deutsche Bahn AG - Anordnung von Ruhetagen - Arbeitsunfähigkeit an arbeitsfreien Tagen

LAG München, Urteil vom 06.10.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 381/05

DRsp Nr. 2006/1645

Zuweisung von Beamten an Deutsche Bahn AG - Anordnung von Ruhetagen - Arbeitsunfähigkeit an arbeitsfreien Tagen

»1. Zur Anwendbarkeit von Arbeitsrecht auf Beamte, die einer Gesellschaft des Deutsche-Bahn-Konzerns zugewiesen sind.2. Zur Zulässigkeit der Anordnung sog. Ruhetage im Wege der Direktionsrechtsausübung zum Zweck des Abbaus eines hohen Arbeitszeitguthabens.3. Zu den Auswirkungen einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an solchen Ruhetagen auf das Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers nach JazTV.«

Normenkette:

ArbGG § 65 ; GewO § 106 ; TV zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV);

Tatbestand:

Die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 67 Stunden 36 Minuten auf deren Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

Die Klägerin ist bei der Beklagten als Zugbegleiterin bzw. Kundenbetreuerin tätig. Sie ist Beamtin und der Beklagten zur Arbeit zugewiesen.

Im Bereich der Beklagten ist der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) anwendbar. Nach dessen § 5 Abs. 3 wird jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bewertet.