Die Parteien um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin 67 Stunden 36 Minuten auf deren Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.
Die Klägerin ist bei der Beklagten als Zugbegleiterin bzw. Kundenbetreuerin tätig. Sie ist Beamtin und der Beklagten zur Arbeit zugewiesen.
Im Bereich der Beklagten ist der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) anwendbar. Nach dessen § 5 Abs. 3 wird jeder Tag eines Arbeitsausfalls wegen Arbeitsunfähigkeit mit der Dauer der für den jeweiligen Tag geplanten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bewertet.
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