Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012 -
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 27.12.2010, 9.6.2011 und 9.6.2011 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
2)Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.8.2011 unwirksam ist.
3)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. III.
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