LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.11.2012
8 Sa 258/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2181/11

Zuweisung von Kunden im Rahmen eines jährlichen Vergütungsplans

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 258/12

DRsp Nr. 2013/6195

Zuweisung von Kunden im Rahmen eines jährlichen Vergütungsplans

1. Erfolgt die Erstellung eines Vergütungsplans, der auch eine Liste der dem Arbeitnehmer zugeteilten Kunden enthält, jeweils zeitlich befristet für ein Fiskaljahr und erhält der Arbeitnehmer für jedes Fiskaljahr einen neuen Vergütungsplan, wobei auch die Liste der ihm zugewiesenen Kunden Änderungen erfährt, handelt es sich in rechtlicher Hinsicht um Zielvereinbarungen, die (wie auch ansonsten üblich) auf einen bestimmten Zeitraum bezogen sind. 2. Endet die Zuweisung von Kunden mit Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres, kann sich der Arbeitnehmer nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihm die betreffenden Kunden im Rahmen des vorjährigen Vergütungsplans zugewiesen waren, so dass dem Arbeitnehmer keine Kunden "entzogen" werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012 - 10 Ca 2181/11 - wie folgt teilweise abgeändert:

1)

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnungen vom 27.12.2010, 9.6.2011 und 9.6.2011 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

2)

Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen im Zusammenhang mit der Änderungskündigung vom 23.8.2011 unwirksam ist.

3)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. III.