BAG - Urteil vom 14.09.1994
10 AZR 216/93
Normen:
BGB § 611 ;
Fundstellen:
AP Nr. 166 zu § 611 BGB Gratifikation
BB 1995, 100
DB 1995, 1338
EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 116
NZA 1995, 429
ZTR 1995, 129
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 06.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1357/92
ArbG Wilhelmshafen - Urteil vom 22. Juli 1992 - 1 Ca 441/92 ,

Zuwendung - Verminderung bei Krankheitszeiten

BAG, Urteil vom 14.09.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 216/93

DRsp Nr. 1995/3104

Zuwendung - Verminderung bei Krankheitszeiten

»Eine tarifliche Regelung, nach der für eine Zuwendung Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes, des Mutterschutzes und des Erziehungsurlaubs anspruchserhaltend, Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsverpflichtung anspruchsmindernd berücksichtigt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Zuwendung für das Jahr 1990.

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Raumpflegerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Klägerin war in der Zeit vom 7. Juli 1989 bis 12. September 1989 arbeitsunfähig krank. Vom 13. September 1989 bis 25. Oktober 1989 unterzog sie sich einer Kur, Im Anschluß daran war sie erneut bis 17. Dezember 1989 und vom 8. Januar 1990 für das gesamte Jahr 1990 arbeitsunfähig krank. Der Arbeitsunfähigkeit lag jeweils dieselbe Krankheit zugrunde.

Die Beklagte gewährte der Klägerin bis zum 17. August 1989 Krankenlohn und bis zum 9. März 1990 einen Krankengeldzuschuß.