BAG - Urteil vom 06.12.1990
6 AZR 268/89
Normen:
BGB §§ 133, 157, 394 ; TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. August 1984) § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5;
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Bremerhaven - Urteil vom 21.5.1987 - 1 Ca 1142/86 -,
LAG Bremen, vom 17.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 176/88

Zuwendung - Wechsel vom DRK zum öffentlichen Dienst

BAG, Urteil vom 06.12.1990 - Aktenzeichen 6 AZR 268/89

DRsp Nr. 2000/1204

Zuwendung - Wechsel vom DRK zum öffentlichen Dienst

»1. Nehmen Arbeitsvertragsparteien einen branchenfremden Tarifvertrag und die ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge einzelvertraglich in Bezug, so ist der Umfang der Inbezugnahme nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu bestimmen. 2. Hat ein Arbeitnehmer von einer Einrichtung des DRK eine Sonderzuwendung nach dem arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 erhalten und hat er das Arbeitsverhältnis zum 31. März des Folgejahres gekündigt, so muß er die Sonderzuwendung auch dann zurückzahlen, wenn er zu einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wechselt. 3. Er kann die Sonderzuwendung lediglich behalten, wenn er zu einem anderen Arbeitgeber des DRK wechselt.«

Normenkette:

BGB §§ 133, 157, 394 ; TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 31. August 1984) § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung einer Sonderzuwendung.

Die Beklagte ist eine Stiftung des privaten Rechts. Die Klägerin war bei ihr vom 1. Juni 1983 bis zum 31. März 1986 als Assistenzärztin beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist u.a. bestimmt:

"§ 1