BAG - Urteil vom 16.09.1998
10 AZR 398/97
Normen:
Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritasverband) Anlage 1 Ziff. XIV; ZPO § 794 ;
Fundstellen:
AP Nr. 48 zu § 794 ZPO
BB 1999, 164
BB 1999, 477
DB 1999, 591
NZA 1999, 280
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 23.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 377/96
LAG Köln, vom 22.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1400/96

Zuwendung bei gerichtlichem Beendigungsvergleich

BAG, Urteil vom 16.09.1998 - Aktenzeichen 10 AZR 398/97

DRsp Nr. 1999/2251

Zuwendung bei gerichtlichem Beendigungsvergleich

»Wird in einem Prozeßvergleich zur Beendigung eines Kündigungsschutzrechtsstreits geregelt, daß "das Arbeitsverhältnis aufgrund einer arbeitgeberseitigen, fristgerechten, betriebsbedingten Kündigung" sein Ende finden wird, kann darin kein Auflösungsvertrag gesehen werden, der einen Anspruch auf eine anteilige Weihnachtszuwendung nach der AVR Caritasverband begründet.«

Normenkette:

Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritasverband) Anlage 1 Ziff. XIV; ZPO § 794 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer - anteiligen - Weihnachtszuwendung.

Die Klägerin war ab dem 1.7.1974 als Küchenleiterin bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritas-Verbandes (AVR) Anwendung.

Die Beklagte hatte zum 30.9.1995 eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen, diemit dem in Aussicht genommenen Personalabbau im Küchenbereich begründet worden war. Im Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien vor dem Arbeitsgericht Aachen am 28.9.1995 folgenden Vergleich:

1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeitm daß das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsgeberseitiger, fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung zum 30.9.1995 sein Ende finden wird.