BAG - Urteil vom 29.08.1991
6 AZR 384/89
Normen:
BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.2.1961) § 2 y, SR 2 y; BGB § 284, § 286 ; HRG (Hochschulrahmengesetz) § 57 b; ZPO § 97 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973) § 1 Abs. 1, 2, 4, 5;
Fundstellen:
BB 1991, 2380
NZA 1992, 519
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Mönchengladbach - Urteil vom 1.2.1989 - 5 (4) Ca 2007/88 -,
LAG Düsseldorf, vom 09.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 271/89

Zuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst.

BAG, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 384/89

DRsp Nr. 1996/6228

Zuwendung für Angestellte im öffentlichen Dienst.

»Ein Angestellter, der in der Zeit bis einschließlich 31.3.des folgenden Kalenderjahres auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, muß eine erhaltene Zuwendung auch dann nach § 1 Abs. 5 in Verb. mit § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV zurückzahlen, wenn sein Arbeitsverhältnis nach diesem Zeitpunkt durch Fristablauf (hier am 30. Juni) enden würde. Die bevorstehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Fristablauf ist einem "mit Sicherheit erwarteten Personalabbau" im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a Zuwendungs-TV nicht gleichzusetzen.«

Normenkette:

BAT (Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23.2.1961) § 2 y, SR 2 y; BGB § 284, § 286 ; HRG (Hochschulrahmengesetz) § 57 b; ZPO § 97 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12.10.1973) § 1 Abs. 1, 2, 4, 5;

Tatbestand:

Der Beklagte war beim klagenden Land seit dem 1. Julli 1983 aufgrund befristeter Arbeitsverträge an der R -Universität beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) einschließlich der Sonderregelungen für Zeitangestellte, für Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und für Aushilfsangestellte (SR 2 y) sowie der (Zuwendungs-TV) Anwendung. Dieser bestimmt u.a.: