BSG - Urteil vom 29.10.1991
13/5 RJ 36/90
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1243 Abs. 2 ; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BSGE 69, 301
FEVS 42, 214
SozR 3-2400 § 76 Nr. 1

Zuzahlungspflicht zu einer Sucht-Behandlung nach § 1243 Abs. 2 RVO

BSG, Urteil vom 29.10.1991 - Aktenzeichen 13/5 RJ 36/90

DRsp Nr. 1998/7691

Zuzahlungspflicht zu einer Sucht-Behandlung nach § 1243 Abs. 2 RVO

1. Die Voraussetzungen für den Erlaß der Forderung iS. von § 76 Abs. 2 Nr. 3 SGB IV sind bei der Entscheidung über die Zuzahlungspflicht zu einer Sucht-Behandlung nicht zu prüfen. Daneben ist über einen Antrag auf Erlaß oder Stundung auch vor Rechtskraft der Entscheidung zu befinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 ; RVO § 1243 Abs. 2 ; SGB IV § 76 Abs. 2 Nr. 3, § 76 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Zuzahlungsbetrag von DM 70,-- zu einer stationären Heilbehandlung erbringen muß, und ob die Beklagte diese Forderung nur erheben darf, wenn bei Ausübung sachgerechten Ermessens ein Erlaß nach § 76 Abs 2 Nr 3 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) nicht in Betracht kommt.

Der Kläger unterzog sich vom 9. Januar bis zum 8. Juli 1985 einer stationären Langzeit-Sucht-Rehabilitationsbehandlung wegen Alkoholabhängigkeit in der Psychosomatischen Klinik E . Die Beklagte hatte auf seinen Antrag mit Bescheid vom 30. August 1985 die Kosten hierfür übernommen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag (abgesandt am 15. Oktober 1985) forderte sie gemäß § 1243 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) eine Zuzahlung von DM 70,--.