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Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen Zuzahlungsbetrag von DM 70,-- zu einer stationären Heilbehandlung erbringen muß, und ob die Beklagte diese Forderung nur erheben darf, wenn bei Ausübung sachgerechten Ermessens ein Erlaß nach § 76 Abs 2 Nr 3 des Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) nicht in Betracht kommt.
Der Kläger unterzog sich vom 9. Januar bis zum 8. Juli 1985 einer stationären Langzeit-Sucht-Rehabilitationsbehandlung wegen Alkoholabhängigkeit in der Psychosomatischen Klinik E . Die Beklagte hatte auf seinen Antrag mit Bescheid vom 30. August 1985 die Kosten hierfür übernommen. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag (abgesandt am 15. Oktober 1985) forderte sie gemäß §
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