LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.11.2002
L 7 U 3509/00
Normen:
BKV Anl 1 Nr. 5101;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3239/99

Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.11.2002 - Aktenzeichen L 7 U 3509/00

DRsp Nr. 2006/24088

Zwang zur Aufgabe der gefährdenden Tätigkeit bei einer Berufskrankheit

Wenn infolge des Einsatzes geeigneter Schutzmaßnahmen (hier: latexfreie Handschuhe) die bisherige Berufstätigkeit (hier: Kinderkrankenschwester) weiterhin ausgeübt werden kann, besteht auch dann kein Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten, wenn bereits eine betriebsbedingte Schädigung mit einer MdE in rentenberechtigender Höhe vorliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKV Anl 1 Nr. 5101;
Vorinstanz: SG Mannheim, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 3239/99