LAG Hamburg - Beschluss vom 28.02.2012
1 Ta 2/12
Normen:
ZPO § 253 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 278 Abs. 6; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 30.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 314/10

Zwangsgeld zur Vollstreckung vergleichsweiser Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger

LAG Hamburg, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 2/12

DRsp Nr. 2012/14136

Zwangsgeld zur Vollstreckung vergleichsweiser Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen zur Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger

1. Eine vertragliche Regelung, mit der sich eine Schuldnerin verpflichtet, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um die Übernahme einer Direktversicherung durch Gläubiger zu ermöglichen, ist hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar. 2. Eine solche Verpflichtung ist nach § 888 ZPO zu vollstrecken. 3. Für die Bestimmtheit eines auf die Vollstreckung einer solchen Verpflichtung nach § 888 ZPO gerichteten Antrags ist es nicht erforderlich, dass die "erforderlichen" Erklärungen der Schuldnerin konkretisiert werden.

Auf die Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 30. Januar 2012 (28 Ca 314/10) abgeändert und gegen die Schuldnerin zur Durchsetzung ihrer Verpflichtung aus dem gerichtlich mit Beschluss vom 23. November 2010 festgestellten Vergleich, nämlich auf erstes Anfordern alle für die Übernahme der Direktversicherung bei der A. mit der Versicherungsnummer ... durch den Kläger erforderlichen Erklärungen abzugeben, ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000, ersatzweise für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit drei Tage Zwangshaft, festgesetzt.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 3 Nr. 2;