OVG Saarland - Beschluss vom 07.02.2024
1 B 179/23
Normen:
SGB VII § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 N 1523/23

Zwangsgeldandrohung bei Verstoß gegen die Verpflichtung einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen

OVG Saarland, Beschluss vom 07.02.2024 - Aktenzeichen 1 B 179/23

DRsp Nr. 2024/2406

Zwangsgeldandrohung bei Verstoß gegen die Verpflichtung einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen

Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Vollstreckungsschuldner kann sich seiner in § 24 Abs. 2 SGB VIII gesetzlich vorgesehenen und im konkreten Einzelfall durch einstweilige Anordnung titulierten Verpflichtung, dem Vollstreckungsgläubiger einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen, nicht dadurch entziehen, dass er allgemein behauptet, alles ihm Mögliche unternommen zu haben und darauf verweist, die Träger der Einrichtungen seien ihm nicht zur Rechenschaft verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Dezember 2023 - 3 N 1523/23 - wird zurückgewiesen.

Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

SGB VII § 24 Abs. 3;

Gründe

I.

Durch Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 1.9.2023 - 2 B 101/23 - wurde der Antragsgegner des damaligen Eilrechtsschutzverfahrens, der gleichzeitig Vollstreckungsschuldner des streitgegenständlichen Vollstreckungsverfahrens ist, im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller/Vollstreckungsgläubiger ab dem 17.9.2023 einen näher bezeichneten Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.