LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.08.2005
7 Ta 149/05
Normen:
ZPO § 888 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2799/04

Zwangsgeldfestsetzung gegen Rechtsanwalt auf Zeugniserteilung und Auskunft über vereinnahmte Gebühren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 7 Ta 149/05

DRsp Nr. 2006/1810

Zwangsgeldfestsetzung gegen Rechtsanwalt auf Zeugniserteilung und Auskunft über vereinnahmte Gebühren

Ist sowohl der Anspruch auf Erteilung eines wohlwollenden qualifiziertes Arbeitszeugnisses als auch auf Erteilung von Auskunft über die von der angestellten Rechtsanwältin abgerechneten vereinnahmten Gebühren rechtkräftig durch Versäumnisurteil festgestellt, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen der Zwangsgeldfestsetzung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO vor.

Normenkette:

ZPO § 888 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin war bei den Beklagten als Rechtsanwältin beschäftigt. Durch rechtskräftiges Versäumnisurteil vom 18.01.2005 wurden die Beklagten verurteilt, der Gläubigerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie Auskunft über die von ihr in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2004 abgerechneten vereinnahmten Gebühren zu erteilen. Die Schuldner sind diesen Verpflichtungen trotz entsprechender Aufforderungen nicht nachgekommen.

Die Gläubigerin hat beantragt,