Zu entscheiden ist, ob für einen Teil des Arbeitslohnes der Klägerin (Klin.) Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG zu gewähren ist und für einen weiteren Teil eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG zu erfolgen hat, da es sich um eine Entschädigung handelt.
Die Klin. war im Streitjahr 30 Jahre lang bei einem Berufsfortbildungswerk als Fachlehrerin beschäftigt (Arbeitgeberin). Sie hatte außerdem das 55. Lebensjahr vollendet.
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