FG Münster - Urteil vom 04.03.2004
8 K 2801/01 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 113 ; EStG § 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 865
EFG 2004, 1352

Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

FG Münster, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 8 K 2801/01 E

DRsp Nr. 2004/10800

Zwangslage bei Eigenkündigung aufgrund Rahmensozialplan nach BetrVG

Die für die Annahme einer Abfindung nach § 3 Nr. 9 EStG sowie einer Entschädigung nach § 24 Nr. 1a EStG erforderliche Zwangslage des Steuerpflichtigen ist bei durch Sozialpläne begleiteten Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. §§ 111 - 113 BetrVG auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz freiwillig aufgibt.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 9 ; EStG § 24 ; EStG § 24 Nr. 1a ; EStG § 34 ; EStG § 34 Abs. 2 ; EStG § 34 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 111 ; BetrVG § 112 ; BetrVG § 113 ; EStG § 3 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob für einen Teil des Arbeitslohnes der Klägerin (Klin.) Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 9 EStG zu gewähren ist und für einen weiteren Teil eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG zu erfolgen hat, da es sich um eine Entschädigung handelt.

Die Klin. war im Streitjahr 30 Jahre lang bei einem Berufsfortbildungswerk als Fachlehrerin beschäftigt (Arbeitgeberin). Sie hatte außerdem das 55. Lebensjahr vollendet.