OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.03.2018
4 A 934/14
Normen:
IHKG § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 13.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 3667/13

Zwangsmitgliedschaft in den Industriekammern und Handelskammern mit akzessorischer Beitragspflicht; Erhebung von Pflichtbeiträgen als Sonderlast

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2018 - Aktenzeichen 4 A 934/14

DRsp Nr. 2018/4519

Zwangsmitgliedschaft in den Industriekammern und Handelskammern mit akzessorischer Beitragspflicht; Erhebung von Pflichtbeiträgen als Sonderlast

1. § 2 Abs. 1 IHKG ist verfassungsgemäß. Weder verstößt die Pflichtmitgliedschaft gegen Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 GG noch ist die Pflichtmitgliedschaft mit den Anforderungen des Demokratieprinzips (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) unvereinbar.2. Zwar bedarf die Erhebung von Pflichtbeiträgen als Sonderlast vor Art. 3 GG einer Rechtfertigung. Ungeachtet der Frage, wie der Kammerbeitrag abgabenrechtlich zu qualifizieren ist, wird die Kammerumlage jedoch jedenfalls für einen individuellen Vorteil, der in den Mitgliedschaftsrechten liegt, erhoben.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird bezogen auf den Feststellungsantrag abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für die erste Instanz auf 5.195,00 € und für die zweite Instanz auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

IHKG § 2 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3; GG Art. 9 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;

[Gründe]

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat bezogen auf den allein streitgegenständlichen Feststellungsantrag keinen Erfolg.