BAG - Urteil vom 18.02.2003
9 AZR 272/01
Normen:
EG Art. 141 ; GG Art. 3 Abs. 2 ; BGB § 611a ; ZPO § 264 ; BAT § 15 ; Richtlinie 97/81/EG und der als Anhang abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen über Teilzeitarbeit (vom 15. Dezember 1997);
Fundstellen:
AuR 2003, 316
BAGE 105, 123
BAGReport 2003, 265
BB 2003, 2296
DB 2003, 1961
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 28.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 115/00
ArbG Hamburg, vom 21.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 157/00

Zwangsteilzeit

BAG, Urteil vom 18.02.2003 - Aktenzeichen 9 AZR 272/01

DRsp Nr. 2003/8822

"Zwangsteilzeit"

»Aus § 611a BGB ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Arbeitsplätze nur deshalb als Vollzeitarbeitsplätze auszuschreiben und zu besetzen, weil auf ihnen Aufgaben anfallen, die zur Zeit noch ganz überwiegend von Frauen wahrgenommen werden (hier: Leitung von Vorschulklassen durch Sozialpädagoginnen).«

Orientierungssätze: 1. Hat der Kläger nach dem Inhalt des über die mündliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erstellten Protokolls die bisher erhobene Leistungsklage als Feststellungsantrag weiter verfolgt, so ist dieser Antrag auch dann maßgeblich, wenn das Landesarbeitsgericht im Tatbestand versehentlich den ursprünglichen Leistungsantrag wiedergibt. Die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Prüfung, ob die Klageänderung zulässig war, kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden.