LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.04.2003
8 Ta 4/03
Normen:
ArbGG § 50 § 50 Abs. 1 § 62 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 750 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 12.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 512/01

Zwangsvollstreckung aufgrund Parteizustellung abgekürzter Urteilsausfertigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2003 - Aktenzeichen 8 Ta 4/03

DRsp Nr. 2004/7711

Zwangsvollstreckung aufgrund Parteizustellung abgekürzter Urteilsausfertigung

Für den Beginn der Zwangsvollstreckung genügt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Parteizustellung der abgekürzten Urteilsausfertigung.

Normenkette:

ArbGG § 50 § 50 Abs. 1 § 62 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 750 Abs. 1 ;

Gründe:

Eine Sachverhaltsdarstellung kann unterbleiben, weil dieser Beschluss keinem Rechtsmittel unterliegt (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch in gehöriger Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des abgekürzten Urteils vom 05.11.2002 zu Recht zurückgewiesen.