Eine Sachverhaltsdarstellung kann unterbleiben, weil dieser Beschluss keinem Rechtsmittel unterliegt (§ 69 Abs. 2 ArbGG analog).
Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch in gehöriger Form und Frist (§ 569 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung der Beklagten gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des abgekürzten Urteils vom 05.11.2002 zu Recht zurückgewiesen.
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