LAG Berlin - Beschluss vom 03.11.1994
8 Ta 3/94
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 750 Abs. 1 § 890 ;
Fundstellen:
LAGE § 23 BetrVG 1972 Nr. 38
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 14.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 197/94

Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG geschlossenen Vergleich

LAG Berlin, Beschluss vom 03.11.1994 - Aktenzeichen 8 Ta 3/94

DRsp Nr. 2001/14391

Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG geschlossenen Vergleich

1. Schließen die Beteiligten in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG einen gerichtlichen Vergleich, kann dieser nur dann Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein, wenn seitens des Arbeitgebers darin anerkannt wird, daß er in der Vergangenheit grob gegen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verstoßen hat. 2. Der Vollstreckungsschutz des Betriebsrats gemäß § 85 Abs. 1 ArbGG, § 890 ZPO bleibt unberührt.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 § 87 Abs. 1 Nr. 10 ; ZPO § 750 Abs. 1 § 890 ;

Gründe:

Mit der Begründung, der Arbeitgeber habe grob gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen, leitete dieser unter dem 04. Januar 1991 beim Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 6 BV 4/91 ein Beschlussverfahren mit dem Antrag ein,

dem Arbeitgeber unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 20.000,-- für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen,

Neuanlagentagungen und/oder Service-Meetings ohne Zustimmung des Gesamtbetriebsrates bzw. Ersetzung der Zustimmung durch Spruch der Einigungsstelle durchzuführen, durchführen zu lassen oder deren Durchführung zu dulden;

hilfsweise,