LAG Düsseldorf - Beschluss vom 29.04.1992
7 Ta 352/91
Normen:
ArbGG § 85 Abs. 1 ; BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
NZA 1992, 812
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 19.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 38/91

Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 BetrVG geschlossenen Vergleich

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 7 Ta 352/91

DRsp Nr. 2001/14454

Zwangsvollstreckung aus einem im Verfahren nach § 23 BetrVG geschlossenen Vergleich

1. Ein in einem Verfahren nach § 23 Abs. 3 S 1 BetrVG geschlossener Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber zu einem bestimmten mitbestimmungsrechtlich gebotenen Verfahren verpflichtet, kann nicht Grundlage für ein Vollstreckungsverfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG sein (Bestätigung von LAG Düsseldorf NZA 1992, 188). 2. Ob aus einem solchen Vergleich eine Zwangsvollstreckung nach allgemeinen Vorschriften (§ 85 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 890 ZPO) zulässig ist, bleibt unentschieden. 3. Ein Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtet, sowohl die Anordnung als auch die duldende Entgegennahme von Mehrarbeit in einem Betrieb ohne ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats zu unterlassen, ist mangels Bestimmtheit nicht nach allgemeinen Vorschriften vollstreckungsfähig.

Normenkette:

ArbGG § 85 Abs. 1 ;