BAG - Beschluss vom 14.02.2017
9 AZB 49/16
Normen:
BGB § 362 Abs. 1; BGB § 630; ZPO § 794 Abs. Nr. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 337/16
ArbG Gießen, vom 21.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 300/15

Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleichen nur bei vollstreckungsfähigem InhaltVollstreckungstitel und Arbeitszeugnis

BAG, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 9 AZB 49/16

DRsp Nr. 2017/3388

Zwangsvollstreckung aus Prozessvergleichen nur bei vollstreckungsfähigem Inhalt Vollstreckungstitel und Arbeitszeugnis

1. Nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen statt, die zwischen den Parteien zur Beilegung eines Rechtsstreits geschlossen worden sind. Ein Prozessvergleich ist jedoch nur dann Vollstreckungstitel, wenn er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 31. Aufl. § 794 Rn. 14). Fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung der den Schuldner treffenden Leistungspflicht, scheidet eine Vollstreckung aus (vgl. BGH v. 4. März 1993 - IX ZB 55/92 - zu II 2 der Gründe, BGHZ 122, 16). Die Vollstreckung aus einem Titel kann daher nur in den Fällen erfolgen, in denen hinreichend klar ist, welche konkrete Leistung von dem Schuldner gefordert wird (vgl. BGH v. 26. November 2004 - V ZR 83/04 - zu II 2 a der Gründe). Ob der zur Vollstreckung anstehende Titel hinreichend bestimmt ist, ist unter Rückgriff auf die für das Erkenntnisverfahren maßgebliche Regelung des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz v. 1. April 2009 - 3 Ta 40/09 - zu II 3 a der Gründe; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 75. Aufl. Grundz. § 704 Rn. 19 mwN).