LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.04.2009
3 Ta 40/09
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 704 Abs. 1; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 891 Satz 3; GewO § 109 Abs. 1; BGB § 779;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 857/08

Kostenentscheidung bei beiderseitiger Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren zur Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung; unbestimmte Titulierung eines Vergleichs über Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses; vollstreckungsfähiger Titel nur bei Bezugnahme auf festverbundene Anlage

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 3 Ta 40/09

DRsp Nr. 2009/11385

Kostenentscheidung bei beiderseitiger Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren zur Zwangsvollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung; unbestimmte Titulierung eines Vergleichs über Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses; vollstreckungsfähiger Titel nur bei Bezugnahme auf festverbundene Anlage

1. Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 91 a ZPO erstreckt sich grundsätzlich auf alle der Zivilprozessordnung unterliegenden Verfahren und damit auch auf Zwangsvollsteckungsverfahren gemäß den §§ 887 ff. ZPO. 2. Die Erledigungserklärung kann auch in einem Rechtsmittelrechtszug und somit auch im Beschwerdeverfahren erfolgen. 3. Hauptsache ist in einem Verfahren zur Vollstreckung einer nicht vertretbaren Handlung (§ 888 ZPO) ist der das Zwangsvollstreckungsverfahren einleitende Antrag der Klägerin; bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist (im Beschwerdeverfahren) über die Kosten des gesamten Verfahrens (also auch über die der unteren Instanz) zu entscheiden.