LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.11.2015
17 Ta 23/15
Normen:
ArbGG § 62 Abs. 1 S. 1; ZPO § 322 Abs. 1; ZPO § 888 Abs. 1 S.; BGB § 275 Abs. 1 Alt. 1; BGB § 275 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1922/14

Zwangsvollstreckung aus Titel zur Weiterbeschäftigung als ArbeiterZwangsgeldfestsetzung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.11.2015 - Aktenzeichen 17 Ta 23/15

DRsp Nr. 2016/2226

Zwangsvollstreckung aus Titel zur Weiterbeschäftigung "als Arbeiter" Zwangsgeldfestsetzung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

1. Ein Weiterbeschäftigungstitel, mit dem ein Arbeitgeber verurteilt wird, einen Arbeitnehmer "als Arbeiter" weiter zu beschäftigen, ist für eine Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Art der Tätigkeit arbeitsvertraglich nicht näher konkretisiert ist und diese nie im Streit stand.2. Einer Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels nach § 888 ZPO kann der Arbeitgeber den Einwand der Unmöglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nicht entgegenhalten, wenn die Unmöglichkeitsgründe, auf die der Arbeitgeber sich beruft, bereits Gegenstand des Erkenntnisverfahrens bis zum Erlass des Titels waren oder bis dahin von ihm hätten vorgebracht werden können.3. Darüber hinausgehend können aber auch Unmöglichkeitsgründe, die nicht im Erkenntnisverfahren bis zum Erlass des Titels thematisiert wurden oder thematisiert hätten werden können, weil sie erst nachträglich eingetreten sind, im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO nicht vom Arbeitgeber als die Vollstreckung hindernde Gründe ins Feld geführt werden, soweit diese nicht unstreitig oder offenkundig sind.

Tenor

1. 2. 2.