LAG Hamburg - Beschluss vom 11.03.2014
5 Ta 5/14
Normen:
ZPO § 884; ZPO § 887 Abs. 3; ZPO § 893;
Fundstellen:
ZIP 2014, 1696
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 63/13

Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zur Übertragung einer bestimmten Menge von AktienUnbegründeter Gläubigerantrag auf Ersatzvornahme bei fehlendem Aktienbesitz

LAG Hamburg, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 5/14

DRsp Nr. 2014/6859

Zwangsvollstreckung bei Verurteilung zur Übertragung einer bestimmten Menge von AktienUnbegründeter Gläubigerantrag auf Ersatzvornahme bei fehlendem Aktienbesitz

Bei der Verurteilung zur Leistung einer bestimmten Menge von Wertpapieren - so wie Aktien - erfolgt die Zwangsvollstreckung allein nach § 884 ZPO. Besitzt der Schuldner diese Wertpapiere nicht, kann sich der Gläubiger wegen § 887 Abs. 3 ZPO nicht zur Anschaffung auf Kosten des Schuldners ermächtigen lassen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall auf die Ersatzklage gemäß § 893 ZPO zu verweisen.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Januar 2014 - 3 Ca 63/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 884; ZPO § 887 Abs. 3; ZPO § 893;

Gründe:

1. Mit Urteil vom 15. November 2013 wurde die Schuldnerin u.a. verurteilt, "auf das Aktiendepot des Klägers ... eine Stückzahl von 266.087 B. Aktien zu übertragen".

Das Urteil wurde am 21. November 2013 zugestellt, Vollstreckungsklausel am 22. November 2013 erteilt.