LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.06.2005
4 Ta 67/05
Normen:
ZPO § 888 § 891 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1253/04

Zwangsvollstreckung des Beschäftigungsanspruchs - Erfüllungseinwand und Zwangsmittelantrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 4 Ta 67/05

DRsp Nr. 2005/11922

Zwangsvollstreckung des Beschäftigungsanspruchs - Erfüllungseinwand und Zwangsmittelantrag

1. Die Vollstreckung aus einem Titel zur Beschäftigung erfolgt nach § 888 ZPO; dabei handelt es sich um die Verpflichtung der Schuldnerin zu einer Handlung, die durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und deren Durchsetzung ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängig ist.2. Der Einwand der Erfüllung ist auch im Verfahren nach § 891 ZPO zu berücksichtigen.3. Hat der Schuldner im maßgebenden Zeitpunkt, der auch im Beschwerdeverfahren der Zeitpunkt der Entscheidung über den Zwangsmittelantrag ist, die geschuldete Handlung bereits vorgenommen, kann der zur Erzwingung künftiger Leistungen dienende Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln nicht mehr erfolgreich sein.

Normenkette:

ZPO § 888 § 891 ;

Gründe:

I.