»Die Zwangsvollstreckung eines titulierten Anspruches auf tatsächliche Beschäftigung richtet sich nach § 888 Abs. 1 ZPO, weil Gegenstand der Zwangsvollstreckung eine unvertretbare Handlung ist. ... Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO ist .., daß dem Schuldner die Vornahme der geschuldeten Handlung möglich ist. Daraus folgt, daß die Vornahme der Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist und dieser sich in der tatsächlichen Lage befinden muß, in der er nur zu wollen braucht, um die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Schuldner unmöglich ist (ebenso LAG Hamm, BB 1984 S. 1750).«
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