LAG Berlin vom 06.06.1986
9 Ta 6/86
Normen:
ArbGG § 62; ZPO § 888 Abs. 1;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 888 ZPO
AP Nr. 10 zu § 888 ZPO
ARST 1987, 12
ARST 1987, 12
AuR 1987, 36
AuR 1987, 36
BB 1986, 1368
BB 1986, 1368
DB 1986, 2192
DB 1986, 2192
DRsp VI(646)125e
LAGE § 888 ZPO Nr. 7
LAGE § 888 ZPO Nr. 7

Zwangsvollstreckung: Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

LAG Berlin, vom 06.06.1986 - Aktenzeichen 9 Ta 6/86

DRsp Nr. 1992/11710

Zwangsvollstreckung: Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs

Die Zwangsvollstreckung eines auf tatsächliche Beschäftigung "zu unveränderten Arbeitsvertragsbedingungen" gerichteten Urteils kommt nur in Betracht, wenn die geschuldete Leistung vom Arbeitgeber erbracht werden kann und sie ausschließlich von dessen Willen abhängt.

Normenkette:

ArbGG § 62; ZPO § 888 Abs. 1;

»Die Zwangsvollstreckung eines titulierten Anspruches auf tatsächliche Beschäftigung richtet sich nach § 888 Abs. 1 ZPO, weil Gegenstand der Zwangsvollstreckung eine unvertretbare Handlung ist. ... Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO ist .., daß dem Schuldner die Vornahme der geschuldeten Handlung möglich ist. Daraus folgt, daß die Vornahme der Handlung noch im Zeitpunkt der Vollstreckung ausschließlich vom Willen des Schuldners abhängig ist und dieser sich in der tatsächlichen Lage befinden muß, in der er nur zu wollen braucht, um die von ihm geforderte Handlung vorzunehmen. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Schuldner unmöglich ist (ebenso LAG Hamm, BB 1984 S. 1750).«