LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.08.2015
4 Sa 19/15
Normen:
ZPO § 707 Abs. 1; ZPO § 719 Abs. 1; ZPO § 767; ZPO § 769 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 08.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 1842/14

Zwangsvollstreckung eines mit Berufung angefochtenen Weiterbeschäftigungstitels bei Folgekündigung vor Ablauf der Berufungsfristunbegründeter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum nicht zu ersetzenden Nachteil

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 19/15

DRsp Nr. 2015/16081

Zwangsvollstreckung eines mit Berufung angefochtenen Weiterbeschäftigungstitels bei Folgekündigung vor Ablauf der Berufungsfrist unbegründeter Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum nicht zu ersetzenden Nachteil

Macht der Arbeitgeber geltend, dass der erstinstanzlich ausgeurteilte Weiterbeschäftigungsanspruch durch eine nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ausgesprochene neue Kündigung entfallen ist, so kann dies im Verfahren auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG jedenfalls dann nicht in analoger Anwendung von § 769 ZPO vom Berufungsgericht berücksichtigt werden, wenn die Einwendung noch vor Einlegung der Berufung und vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung entstanden ist. Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen die Wahl, ob er auf die Berufungseinlegung gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch verzichtet und die Einwendung im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage mit der Möglichkeit eines Schutzantrags nach § 769 ZPO geltend machen will oder ob er die Berufung auch auf den Weiterbeschäftigungsantrag erstreckt. Im letzteren Fall bedarf es gem. § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aber eines nicht zu ersetzenden Nachteils.

Tenor