LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.12.2003
2 Ta 257/03
Normen:
ZPO § 888; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 20.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3360/02

Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.12.2003 - Aktenzeichen 2 Ta 257/03

DRsp Nr. 2011/11532

Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung

1. Die Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungsurteils richtet sich nach § 888 ZPO; dabei ist auch eine Unmöglichkeit der Leistungserbringung zu beachten. 2. Die Unmöglichkeit der Leistungserbringung stellt einen Einwand dar, für dessen tatsächliche Voraussetzungen die Schuldnerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist. 3. Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Weiterbeschäftigung gerichteten Titel kommt wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in Betracht, wenn der entsprechende Arbeitsplatz ersatzlos weggefallen ist. 4. Versucht die Arbeitgeberin, sich einer Ausführung der titulierten Weiterbeschäftigungsverpflichtung dadurch zu entziehen, dass sie die Vollstreckung durch eine Umorganisation unmöglich macht, kann sie sich wegen Rechtsmissbrauch nach Treu und Glauben nicht auf die Unmöglichkeit berufen. 5. Wird die Behauptung einer Umorganisation lediglich in den Raum gestellt ohne erkennbare Anzeichen dafür, dass und welche Umstände diesen Beschluss bedingt haben und ob es sich um sachliche Gründe handelte, wird der Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers treuwidrig unterlaufen.