LAG Düsseldorf vom 28.02.1991
12 Sa 111/92
Normen:
ArbGG § 62 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1992, 499
LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 18
NZA 1992, 618

Zwangsvollstreckung: Einstellung - Sicherheitsleistung

LAG Düsseldorf, vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 12 Sa 111/92

DRsp Nr. 1996/18982

Zwangsvollstreckung: Einstellung - Sicherheitsleistung

Hat der Beklagte einen nicht zu ersetzenden Nachteil glaubhaft gemacht (§ 62 Abs 1 Satz 2 ArbGG), kann das Gericht gemäß § 707 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstellen. Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Beklagte zusätzlich glaubhaft macht, zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage zu sein.

Normenkette:

ArbGG § 62 ; ZPO § 707 Abs. 1 § 719 Abs. 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1992, 499
LAGE § 62 ArbGG 1979 Nr. 18
NZA 1992, 618