LAG Baden-Württemberg vom 22.12.1986
5 Ta 33/86
Normen:
ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO §§ 767 769 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 1988, 40

Zwangsvollstreckung: einstweiliger Rechtsschutz - Voraussetzungen

LAG Baden-Württemberg, vom 22.12.1986 - Aktenzeichen 5 Ta 33/86

DRsp Nr. 1996/18973

Zwangsvollstreckung: einstweiliger Rechtsschutz - Voraussetzungen

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 769 Abs. 1 ZPO setzt im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht voraus, daß der Vollstreckungsschuldner glaubhaft macht, daß die Zwangsvollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.

Normenkette:

ArbGG § 61 Abs. 1 ; ZPO §§ 767 769 Abs. 1 ;

Hinweise:

Hinweise:

Die Anordnung wirkt, sofern sie nicht befristet ist, bis zur Verkündung des Urteils über die Vollstreckungsabwehrklage oder die weitere erhobene Klage. Einer besonderen Aufhebung bedarf es nicht.