FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2015
4 K 200/14
Normen:
SGB X § 66 Abs. 1 Satz 1; AO § 249; AO § 309; VwVG § 3 Abs. 1; VwVG § 5 Abs. 1;

Zwangsvollstreckung: Einwände eines Drittschuldners gegen Forderungspfändung

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 4 K 200/14

DRsp Nr. 2015/16384

Zwangsvollstreckung: Einwände eines Drittschuldners gegen Forderungspfändung

Fortsetzungsfeststellungsklage eines Drittschuldners bei erledigter Zwangsvollstreckung (hier: Pfändungs- und Überweisungsverfügung); Einwände gegen die gepfändete Forderung; Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (hier: angeblicher Widerspruch zu vorher erfolgter Sachpfändung).

Normenkette:

SGB X § 66 Abs. 1 Satz 1; AO § 249; AO § 309; VwVG § 3 Abs. 1; VwVG § 5 Abs. 1;

Tatbestand:

Der klagende Drittschuldner wendet sich gegen eine vorgerichtlich aufgehobenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Beklagten.

Der Kläger, Inhaber der Firma A, war ausweislich einer Quittung über "anteilige Miete v. 01. 01. - 31.12.2013" für Oktober 2013 in Höhe von 220,-- €" Untermieter eines Büroraums im östlichen Anbau des Hauses X-Straße ... in B, in der der Hauptschuldner C und D wohnen.

Mit Schreiben vom 25.10.2013 ordnete die Berufsgenossenschaft XX, Bezirksverwaltung ..., E, (Gläubigerin) gegenüber dem Beklagten die Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner wegen Forderungen der Gläubigerin gegen den Hauptschuldner aus den Jahren 1996 bis 1998 in Höhe von insgesamt 3.292,98 € an. Hierin bescheinigte die Gläubigerin die Vollstreckbarkeit der Forderungen.